Die fiktiven Anschaffungskosten (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG 1988) werden für steuerliche Zwecke ermittelt, dienen als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich und werden in der Literatur oft völlig unzureichend von dem in § 2 Abs 2 LBG 1992 normierten Verkehrswert differenziert. Dabei ergibt sich das Erfordernis für eine Unterscheidung der beiden Wertmaßstäbe ua schon aus der VwGH-Judikatur zur Wahl des Bewertungsverfahrens.