Die Ermittlung des Verkehrswerts (bzw nach § 16 Abs 3 MRG: des Grundkostenanteils) eines Grundstücks gehört dem Tatsachenbereich an
Zur Ermittlung der Lagezu- und -abschläge ist nach gesetzlicher Anordnung des § 16 Abs 3 MRG zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2