Die für den Erwerb eines dem enteigneten gleichwertigen Grundstücks notwendigen Aufwendungen können als Wiederbeschaffungskosten nicht aus der Enteignungsentschädigung ausgeklammert werden
Die für den Erwerb eines dem enteigneten gleichwertigen Grundstücks notwendigen Aufwendungen können als Wiederbeschaffungskosten nicht aus der Enteignungsentschädigung ausgeklammert werden
