Haben einzelne Miteigentümer bislang günstige Mietverhältnisse genossen, so ist die Aufteilung nicht nach Verkehrswerten, sondern nach den sogenannten Aufteilungswerten (Sachwerte der Objekte ohne Berücksichtigung der Investitionen der Miteigentümer als Mieter) vorzunehmen

