Die Restnutzungsdauer ist anhand des konkreten Gebäudezustandes und nicht bloß anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin (Miteigentümergemeinschaft) erwarb im Streitjahr 1996 eine Liegenschaft samt darauf errichteten Gebäuden (im Wesentlichen zwei Lagerhallen samt Bürotrakten) und erzielte in der Folge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf dieser Liegenschaft.

