Der Unternehmensgegenstand an sich ist kein selbständiges Kriterium für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses.
Die Antragstellerin als Mieterin eines als Kaffeehaus betriebenen Mietgegenstandes in Wien bekämpfte - in den Unterinstanzen erfolglos - den ab August 1988 monatlich vorgeschriebenen angemessenen Mietzins in der Höhe von S 35.

