Bewertung eines Geschäftsraums im Jahr 1997 mit dem 3,5-fachen der Regelwohnung: Kein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung
Bewertung eines Geschäftsraums im Jahr 1997 mit dem 3,5-fachen der Regelwohnung: Kein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung
