vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Versehentliche Veröffentlichung gerichtlicher Verfahrensdaten im Internet

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2014, 317 Heft 4 v. 1.9.2014

Normen: DSG § 1 Abs 1, DSG § 4 Z 7, DSG § 5, GOG § 83, GOG § 84, GOG § 85, GOG § 85 Abs 1, GOG § 85 Abs 2, ZPO § 171, ZPO § 415

Zur datenschutzrechtlichen Prüfung von Handlungen oder Unterlassungen, die im Dienste der Gerichtsbarkeit erfolgen (hier: versehentliche Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf Gerichtsservern im Internet) sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte nach §§ 83 ff GOG zuständig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte