Normen: Art 12 RL 95/46/EG
Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegensteht.Normen: Art 12 RL 95/46/EG
Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegensteht.