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Das datenschutzrechtliche Recht auf Auskunft – ein Überblick

AufsätzeMatthias SchmidlZIR 2014, 21 Heft 1 v. 1.3.2014

Der vorliegende Beitrag behandelt das in §§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 200011Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. verankerte (verfassungsrechtlich gewährleistete) Recht eines Betroffenen auf Auskunft. Dieses Recht hat nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung22Vgl. dazu etwa „Was die Republik alles über mich weiß“, abrufbar unter http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1442438/Was-die-Republik-alles-ueber-mich-weiss?from=suche.intern.portal (02.12.2013). an Bedeutung gewonnen. Das Recht auf Auskunft genießt im Vergleich zu anderen datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten eine gewisse Sonderstellung hinsichtlich dessen Durchsetzbarkeit, aber auch im Hinblick auf dessen Ausübung. Der Beitrag gibt die Rechtslage vor dem 31. Dezember 2013 wider. Mit 1. Jänner 2014 gehen die Kompetenzen der Datenschutzkommission auf die Datenschutzbehörde über, am Umfang des Auskunftsrechts ändert dies jedoch nichts.

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