Der vorliegende Beitrag behandelt das in §§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 20001 verankerte (verfassungsrechtlich gewährleistete) Recht eines Betroffenen auf Auskunft. Dieses Recht hat nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung2 an Bedeutung gewonnen. Das Recht auf Auskunft genießt im Vergleich zu anderen datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten eine gewisse Sonderstellung hinsichtlich dessen Durchsetzbarkeit, aber auch im Hinblick auf dessen Ausübung. Der Beitrag gibt die Rechtslage vor dem 31. Dezember 2013 wider. Mit 1. Jänner 2014 gehen die Kompetenzen der Datenschutzkommission auf die Datenschutzbehörde über, am Umfang des Auskunftsrechts ändert dies jedoch nichts.

