KG Berlin, 15.03.2013, 5 U 41/12
berlin.com – Zuordnungsverwirrung
Die Namenszuordnung einer Domain erfolgt grundsätzlich über die Second Level Domain. Eine Zuordnungsverwirrung kann durch eine Top Level Domain grundsätzlich nicht ausgeräumt werden, und zwar auch dann nicht, wenn bspw .com Top Level Domains vor vielen Jahren nur für Unternehmen aus den USA vergeben wurden.

