Normen: MedienG § 13 Abs 3, MedienG § 13 Abs 4
Eine Gegendarstellung ist nach § 13 Abs 3 MedienG so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht.Erfolgte eine Tatsachenmitteilungen auf der Startseite einer Website, so ist nach § 13 Abs 4 zweiter Satz MedienG der gleiche Veröffentlichungswert einer Gegendarstellung bereits dann erreicht, wenn auf der Startseite ein Link zur Gegendarstellung auf der Website gesetzt wird, sodass nicht der gesamte Text der aufgetragenen Gegendarstellung auf der Startseite der Website veröffentlicht werden muss. Fehlt aber eine Veröffentlichung der Tatsachenmitteilung auf der Startseite (so wie im gegenständlichen Fall), ist auch die Gegendarstellung dort nicht anzukündigen.