Normen: I BGB § 832, II UrhG § 97, Quelle: Pressestelle des BGH, http//juris.bundesgerichtshof.de
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.