OGH, 11.05.2012, 4 Ob 6/12d
kino.to – EuGH-Vorabentscheidungsersuchen
Auslegungsbedürftig ist insb die „Access-Provider“-Eigenschaft in Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1a UrhG („Vermittler“), wenn zwischen dem Rechtsverletzer und Provider keine Rechtsbeziehung besteht. Zudem wird der EuGH um Auslegung des Art 5 Abs 1 und 2 lit b Info-RL befragt, und zwar dahingehend,