OGH, 22.11.2011, 4 Ob 68/11w
Streaming
Wird eine Rundfunksendung über ein Mobilfunknetz gleichzeitig, vollständig und unverändert (=integral) übermittelt, dann ist das Teil der ursprünglichen Rundfunksendung und damit vom ursprünglichen Senderecht mitumfasst (im Gegenteil dazu der „On Demand Stream“ bspw bei YouTube, der zeit- und ortsungebunden einen Akt der Zurverfügungstellung darstellt).