IO: § 48
ABGB: §§ 451, 452, 467
Das ein Absonderungsrecht begründende Pfandrecht an einem Pkw kann nur durch körperliche Übergabe, nicht aber durch Zeichen - etwa Übergabe der Fahrzeugpapiere oder Anbringung von Schildern oder Plaketten am Fahrzeug - wirksam begründet werden (RIS-Justiz RS0011384). Es gilt damit der Grundsatz, dass der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache so in Verwahrung nehmen muss, dass er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Die verpfändete Sache muss der Zugriffsmacht des Schuldners (soweit irgendwie möglich) entzogen werden (RIS-Justiz RS0011137).

