In der E 17 Ob 2/25f judizierte der OGH, dass der Insolvenzverwalter für die Geltendmachung des Quotenschadens nicht aktiv legitimiert ist, weil es sich hierbei um einen Gläubiger- und nicht um einen Gesellschaftsschaden handelt. Diese Judikatur steht jedoch einer Durchsetzung der Innenhaftungsansprüche - Betriebsverlust im Verschleppungszeitraum und Ansprüche aus Verstößen gegen das Zahlungsverbot - nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund diskutieren die Autoren wei-

