Das Tatbestandsmerkmal der "Zahlungsunfähigkeit" von natürlichen oder juristischen Personen findet sich sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht. Aufgrund des divergierenden Begriffsverständnisses, an das die beiden Rechtsmaterien anknüpfen, ist auch ein zeitliches Auseinanderfallen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit in dem Sinne möglich, dass zwar bereits der Straftatbestand des § 158 (Begünstigung eines Gläubigers) bzw § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) erfüllt sein könnte, gleichzeitig aber noch keine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Autorin plädiert aufgrund des Charakters des Strafrechts als ultima ratio dafür, den (weiteren) strafrechtlichen Zahlungsunfähigkeitsbegriff an den (engeren) insolvenzrechtlichen anzupassen.

