Der EuGH hat jüngst entschieden, dass Art 13 EuInsVO 2000 (= Art 16 EuInsVO 2015) nicht auf Vorschriften der lex fori concursus anwendbar ist, die den insolvenzrechtlichen Nachrang von Gesellschafterdarlehen (oder gleichgestellten Handlungen) gewährleisten (§ 135 dInsO). Dementsprechend kann die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach dt Recht auch nicht dadurch blockiert werden, dass eine in dieser Hinsicht günstigere, ausländische Rechtsordnung über Rechtswahl vereinbart wird. Der Autor analysiert die rezente Entscheidung und stimmt dem Ergebnis, nicht aber der Begründung zu.

