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Genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 Abs 1 IO): Schuldneranhörung durch den Gläubigerausschuss

Beiträgeem. o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Wolfgang JelinekZIK 2026/94ZIK 2026, 91 Heft 3 v. 30.6.2026

Der Schuldner kann in den Fällen des § 117 IO eine Sitzung des Gläubigerausschusses erzwingen. Das ist das verblüffende Ergebnis einer in sich schlüssigen Ableitung aus einer Prämisse, nämlich einem Verbot des Umlaufbeschlusses, das sich aus § 89 Abs 3 S 1 IO ergeben soll.

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