Ausgehend von der rezenten E OGH 6 Ob 106/25v zur Insolvenzverschleppungshaftung hält die Autorin fest, dass dem Schuldner nur solche Mittel bereitstehen, die innerhalb des Zeitraums einer Zahlungsstockung liquidierbar sind. Zugleich warnt sie fachkundige Personen vor der Verwendung von Rechtsbegriffen, weil dies als Geständnis der diesem Begriff zugrunde liegenden Tatsachen gewertet werden könnte.

