IO: § 7
ZPO: § 14
Die Unterbrechung eines Masseprozesses erstreckt sich auf Streitgenossen, die mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden. Die liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (6 Ob 108/22h; RIS-Justiz RS0035496). Im Rechtsstreit um die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Kaufvertrags bilden sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft, sodass alle Vertragspartner auf der Beklagtenseite Parteistellung einnehmen müssen (RIS-Justiz RS0083003; 7 Ob 160/08t). Werden ergänzend Begehren erhoben, die in notwendigem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Feststellungsbegehrens stehen, erfasst die Unterbrechung auch einen Bekl, der, ohne P des Kaufvertrags zu sein, unmittelbar von der Entscheidung über das Feststellungsbegehren betroffen wird.

