B-VG: Art 140, 144
VfGG: § 62a Abs 1 Z 8
Ein Parteiantrag an den VfGH zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist in Insolvenzverfahren ausgeschlossen, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (VfSlg 20.113/2016). Der Ausnahmetatbestand "Insolvenzverfahren" ist eng auszulegen und erfasst nur Verfahren nach jenen Vorschriften, die das eigentliche Insolvenzverfahren regeln, nicht aber Verfahren, die iZm dem Insolvenzverfahren stehen, etwa Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren). Das Insolvenzverfahren weist aufgrund seines Zweckes Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, dort die Stellung eines Parteiantrages für unzulässig zu erklären.

