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Wegfall des Schuldnerinnenorgans und Unterbrechung des Eröffnungsverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/219ZIK 2025, 197 Heft 5 v. 31.10.2025

IO: §§ 70, 252, 258a

ZPO: § 158

Das Eröffnungsverfahren wird bei Wegfall des Organs der schuldnerischen Gesellschaft und fehlender Vertretung durch einen Bevollmächtigten unterbrochen. Wird es dennoch weitergeführt, ist es für nichtig zu erklären.

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