IO: §§ 70, 252, 258a
ZPO: § 158
Das Eröffnungsverfahren wird bei Wegfall des Organs der schuldnerischen Gesellschaft und fehlender Vertretung durch einen Bevollmächtigten unterbrochen. Wird es dennoch weitergeführt, ist es für nichtig zu erklären.
IO: §§ 70, 252, 258a
ZPO: § 158
Das Eröffnungsverfahren wird bei Wegfall des Organs der schuldnerischen Gesellschaft und fehlender Vertretung durch einen Bevollmächtigten unterbrochen. Wird es dennoch weitergeführt, ist es für nichtig zu erklären.
