Die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für Quotenschäden bei einer Insolvenzverschleppungshaftung aus § 1311 ABGB iVm § 69 IO ist ein Dauerbrenner, der nunmehr eine höchstrichterliche Klärung erfahren hat. Mit seiner Entscheidung hat der OGH die praktische Bedeutung dieser Haftung im Wesentlichen beendet. Dadurch stellen sich nunmehr zahlreiche Folgefragen.

