Mit dem IRÄG 2010 wurde ua die Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 3 IO neu eingeführt, in der die Anfechtbarkeit von mittelbar nachteiligen Rechtsgeschäften im Gesetz verankert wurde. Damit wurde letztlich die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur bestätigt, nach der die Anfechtbarkeit von mittelbar nachteiligen Rechtsgeschäften bei objektiver Vorhersehbarkeit bereits bejaht wurde.1 In der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber einen Beispielsfall für die objektive Vorhersehbarkeit verankert: das Vorliegen eines offensichtlich untauglichen Sanierungskonzepts. Der vorliegende Beitrag geht daher der Frage nach, wann bzw unter welchen Voraussetzungen die Untauglichkeit eines solchen Konzepts als offensichtlich im Sinne des Gesetzes zu beurteilen ist.

