Der OGH nimmt in der besprochenen Entscheidung eine Unterbrechung des Eröffnungsverfahrens bei Prozessunfähigkeit einer Partei an. Die Reichweite und die Rechtsfolgen einer Unterbrechung des Insolvenzverfahrens sind nach wie vor nicht restlos geklärt, sodass ein näherer Blick darauf lohnt.

