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Befangenheit, Prüfungsprozess und "Nahebeziehung zur Rechtssache"

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/194ZIK 2025, 166 Heft 4 v. 31.8.2025

IO: § 110

JN: § 20 Abs 1 Z 5

Die Befangenheit eines Richters ist zu bejahen, wenn eine besondere "Nahebeziehung zur Rechtssache" insoweit besteht, als er sich aufgrund einer vorigen Verfahrensbeteiligung schon eine konkrete Meinung zu jenem Verfahrensgegenstand gebildet hat, der später Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (vgl 8 Nc 22/17b; 2 Nc 7/25i; 2 Nc 13/25x). Befangenheit liegt iZm einem Prüfungsprozess vor, wenn (wie im Anlassfall) Thema des Verfahrens auch die Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung ist, um die es in einem Berufungsverfahren ging, an dem der Richter mitwirkte.

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