IO: § 110
JN: § 20 Abs 1 Z 5
Die Befangenheit eines Richters ist zu bejahen, wenn eine besondere "Nahebeziehung zur Rechtssache" insoweit besteht, als er sich aufgrund einer vorigen Verfahrensbeteiligung schon eine konkrete Meinung zu jenem Verfahrensgegenstand gebildet hat, der später Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (vgl 8 Nc 22/17b; 2 Nc 7/25i; 2 Nc 13/25x). Befangenheit liegt iZm einem Prüfungsprozess vor, wenn (wie im Anlassfall) Thema des Verfahrens auch die Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung ist, um die es in einem Berufungsverfahren ging, an dem der Richter mitwirkte.

