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Geltendmachung von Kosten der Verteidigung im Strafverfahren und Insolvenz

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/192ZIK 2025, 165 Heft 4 v. 31.8.2025

IO: §§ 46, 51

StPO: § 395

Masseforderungen entstehen idR erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft, so auch die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren, die vor Insolvenzeröffnung entstanden (Insolvenzforderungen) und Masseforderungen im Bestreitungsfall durch den Masseverwalter sind über das InsolvenzG bzw im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Eine Bestimmung der Kosten der Verteidigung im Strafverfahren kommt nicht in Betracht, der entsprechende Antrag ist zurückzuweisen.

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