IO: §§ 84, 260
Das InsolvenzG wird durch ein Ersuchen des Insolvenzverwalters um eine Weisung betreffend seine Verwaltungstätigkeit nicht verpflichtet, eine Weisung in die eine oder die andere Richtung zu erteilen. Kommt es dem Ersuchen nicht nach, hat der Insolvenzverwalter die sich ihm stellende Frage zunächst selbst zu entscheiden, ohne an eine Weisung gebunden zu sein.

