IO: §§ 60, 109, 252
ZPO: § 411
Die der materiellen Rechtskraft im Zivilprozess gleiche Bindungswirkung bei Forderungsfeststellung tritt mit rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Sie erfasst nur die angemeldete Insolvenzforderung, nicht aber einen vor Verfahrenseröffnung bezahlten Anspruch. Wird der Restbetrag geltend gemacht, ist nur der Anspruch auf den Restbetrag bindend festgestellt, nicht aber der Anspruch auf die dem Insolvenzgläubiger bereits zugeflossenen Beträge.

