In der rezenten E 6 Ob 98/24s betreffend verbotene Einlagenrückgewähr sprach sich der OGH für die Solidarhaftung eines Gesellschafters und eines sog "unechten Dritten" aus. Die Autorin beurteilt die Entscheidung aus zivilrechtlicher Perspektive und vertritt, dass der OGH auch ohne Auseinandersetzung mit gesellschaftsrechtlichen Fragen zu demselben Ergebnis hätte kommen können.

