IO: § 186
LGZ Wien 29. 3. 2024, 47 R 68/24h
Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Eigenverwaltung ua zu entziehen, wenn die Gefahr drohender Nachteile für die Gläubiger besteht. Sie liegt vor, wenn (wie im Anlassfall) Forderungen von Gläubigern mit einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zum Schuldner geltend gemacht werden, und das in einem viel höheren Umfang, als vom Schuldner im Vermögensverzeichnis bzw in der Gläubigerliste angegeben. Dann sind die bei den Familienangehörigen bestehenden Verbindlichkeiten zu prüfen. Diese Prüfung kann nicht dem Schuldner bzw seinem Vertreter überbunden werden. Vielmehr erfordert der Schutz sämtlicher beteiligter Gläubiger zwingend eine objektive Prüfung durch ein unabhängiges Organ wie den Insolvenzverwalter.

