ASVG: § 67 Abs 10
IO: §§ 27, 41 Abs 2, § 116 Abs 1
Die Haftung der Vertreter juristischer Personen neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Sie trifft die Vertreter, wenn sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt haben (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt). Ist die Haftung zu bejahen, ist zur Ermittlung ihres Umfangs nach den in der Rechtsprechung des VwGH dargestellten Grundsätzen in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl VwGH Ra 2020/08/0134 und Ra 2021/08/0038, jeweils mwN).

