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Fehlerhafter Schuldnername in Eröffnungsentscheidung und Rekursfrist

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/89ZIK 2025, 78 Heft 2 v. 30.4.2025

IO: §§ 74, 252, 256, 257, 260

ZPO: §§ 419, 430

Die Frist für einen Rekurs gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt für alle Beteiligten mit der öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237). Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RIS-Justiz RS0065237 [T27]).

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