Der EuGH hat in der Rs Riel (C-47/18) entschieden, dass insolvenzrechtliche Feststellungsstreitigkeiten der Annexzuständigkeit des Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 unterfallen. Der Beitrag erörtert die Reichweite dieser vis attractiva concursus bei Feststellungstreitigkeiten und bildet Fallgruppen, in denen eine Ausnahme von der Attraktivitätszuständigkeit geboten erscheint.

