Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen richtet sich nach Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015. Der Beitrag geht aus Anlass eines anhängigen Vorlageverfahrens der Frage nach, in welchem Verhältnis die Insolvenzanfechtung zum völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität steht, wenn sich die Insolvenzanfechtung gegen einen ausländischen Fiskus richtet.

