IO: §§ 183a, 183b
LGZ Graz 7. 2. 2024, 4 R 237/23m
Nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht mangels Kostendeckung abzuweisen. Weiters ist im Schuldenregulierungsverfahren die Regelung des § 71 IO über kostendeckendes Vermögen nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen. Diese Anordnung ist unabhängig von einer öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzuwenden. Für Schuldenregulierungsverfahren von Verbrauchern ist das Vorliegen kostendeckenden Vermögens grds nicht mehr Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens. Nur wenn das InsolvenzG nach Durchführung geeigneter Erhebungen zum Ergebnis gelangt, dass dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen ist, hat es einem die Eröffnung beantragenden Gläubiger den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.