Mit einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung1 in Kreditverträgen tritt der betreffende Gläubiger im Krisen- bzw Insolvenzfall hinter alle Gläubiger (§ 67 Abs 3 IO) zurück. Dadurch soll einerseits dem Eintritt einer bilanziellen Überschuldung entgegengewirkt werden, andererseits wird - durch die damit bewirkte Bedingtheit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers - die Begründung eines konzessionspflichtigen Bankgeschäfts vermieden (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG),2 was eine "Schwarmfinanzierung"3 durch eine Vielzahl privater Investoren ermöglicht. Diese Praxis, insb bei Start-ups beliebt, sorgt im Insolvenzfall aber nach wie vor für Rechtsunsicherheit: Im Gegensatz zu Deutschland (vgl § 39 Abs 2 dInsO) fehlt in Österreich eine klare gesetzliche Regelung, ob und wie solche qualifiziert nachrangigen Forderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Der Beitrag diskutiert diese offene Frage.