IESG: § 1
ZPO: § 502 Abs 1
Das Unterlassen des Austritts trotz Entgeltrückstands wird als ein gewichtiges Indiz für die Absicht des (säumigen) Arbeitnehmers angesehen, er wolle die anfallenden Entgeltansprüche auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzen bzw nehme er solches zumindest (billigend) in Kauf (1 Ob 23/07z [Pkt 1]). Das kann zwar regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht geschlossen werden. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zum "Stehenlassen" von Entgelt weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt missbräuchlich sein (RIS-Justiz RS0119679; RS0116935; 8 ObS 4/20a).