IO: §§ 189b, 252, 257 Abs 2, § 260
ZPO: § 125
Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969). Für Beschlüsse ua über die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums ist neben der individuellen Zustellung auch eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben.