IO: §§ 125, 252
ZPO: § 528 Abs 2 Z 3
Nach § 125 Abs 2 letzter S IO entscheidet das G zweiter Instanz über die Ansprüche des Insolvenzverwalters endgültig. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Entscheidung bestätigend, abändernd oder aufhebend ist oder auf Zurückweisung des Rekurses lautet. Es gilt auch dann, wenn es darum geht, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auch bei Ableh-