IO: § 63 Abs 2, §§ 182, 252
JN: §§ 27a, 99
Inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen.
IO: § 63 Abs 2, §§ 182, 252
JN: §§ 27a, 99
Inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen.