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Prüfpflichten bei Eigenantrag einer GmbH

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/24ZIK 2024, 30 Heft 1 v. 29.2.2024

IO: §§ 63, 69, 71, 254 Abs 5, § 260

GmbHG: §§ 15, 16, 20

Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren "sofort zu eröffnen" (Grundsatz der Eröffnung ohne Insolvenzprüfung). Ein Schuldner hat weder seine Zahlungsunfähigkeit noch die Überschuldung zu bescheinigen; eine Prüfpflicht besteht nur im Fall von Bedenken. Der Wortlaut, nach dem das Gericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners "sofort" zu eröffnen hat, ist aber zu weit gefasst: Dies schon hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des InsolvenzG, die jedenfalls zu prüfen und zu begründen ist. Überdies aber auch deshalb, weil das G die Antragslegitimation und die Vertretungsbefugnis zu prüfen hat, weiters die Konkursfähigkeit des Schuldners und das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen. Grds ist somit davon auszugehen, dass ein Schuldner zwar den Insolvenzgrund weder behaupten noch bescheinigen muss. Bestehen auch seitens des G keine Zweifel oder Bedenken über das Vorliegen des Insolvenzgrundes, hat es ihn ohne weitere Erhebungen anzunehmen. Demgegenüber hat das G, wenn sich - im Hinblick auf die beschränkte Neuerungserlaubnis allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen.

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