IO: § 48
VersVG: §§ 156, 157
Ist über das Vermögen des Haftpflichtversicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des Dritten dient. Der Geschädigte kann ein Absonderungsrecht mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, die grds auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten ist. Entscheidungswesentlich für das Bestehen des behaupteten Absonderungsanspruchs ist vorerst, ob die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vom Versicherungsverhältnis des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung umfasst sind. Die Prüfung des Absonderungsanspruchs erfordert auch die Beurteilung des Bestehens des Deckungsanspruchs des Schuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung, weil die Absonderungsberechtigung Bestandteil des Streitgegenstands des Absonderungsverfahrens ist.