IO: §§ 21, 46, 51
ABGB: § 1014
Der Gewaltgeber hat dem Gewalthaber allen mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden zu vergüten. Der Ersatzanspruch setzt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Machtgebers voraus. Der Schadenseintritt muss im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko des Privatlebens durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden, der Gewalthaber also im Interesse des Machtgebers einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein (Risikozusammenhang). Ua ist eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung eines Geschäftsführers wegen seiner Geschäftsführertätigkeit dann grds als spezielles Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine (auch gegenüber der Gesellschaft) ordnungsgemäße war (9 ObA 326/99b = RIS-Justiz RS0113223).