Sowohl die Rechtsprechung als auch große Teile der Lehre sehen bei einer von § 222 EO zum Nachteil des Simultanpfandbestellers abweichenden Befriedigung nur diesen selbst als dinglich geschützt an, nicht aber seine ebenfalls betroffenen Nachberechtigten. Der Beitrag versucht den Nachweis, dass im Ausmaß der abweichenden Befriedigung nicht nur der Simultanpfandbesteller eine materiell fremde Schuld bezahlt, für die er mit bestimmten Vermögensstücken haftet, sondern dass für die Nachberechtigten dasselbe gilt.