§ 270 Abs 4 EO normiert einen Gewährleistungsausschluss für die öffentliche Versteigerung in der Fahrnisexekution. Dieser gilt gem § 119 Abs 2 IO auch für die kridamäßige Versteigerung in Insolvenzverfahren. Während die hM den Gewährleistungsausschluss auch bei den in der Fahrnisexekution normierten Freihandverkäufen zulässt, wurde dies in Bezug auf die freiwillige Veräußerung in der IO bislang weitgehend verneint. Obwohl die Gesetzeszwecke der EO und der IO weitgehend ident sind, wurde den teleologischen Hintergründen bislang in der Argumentation wenig Beachtung geschenkt. Aufgrund des durch die GREx1 eingeführten Exekutionsverwalters, der sich am Verwalter in der IO anlehnt, zeichnet sich ein verstärkter Diskurs über die Reichweite des Gewährleistungsausschlusses ab.2