1. Im BGBl I 2023/178 veröffentlicht ist das Gesellschaftsrechtliche DigitalisierungsG 2023 (GesDig 2023). Damit wurde Art 13i der RL (EU) 2019/1151 umgesetzt, der eine Disqualifikation bestimmter Personen für eine Tätigkeit als Geschäftsführer bestimmter Gesellschaften vorsieht, um alle, die mit diesen interagieren, zu schützen. Das GesDigG 2023 enthält daher - am 1. 1. 2024 in Kraft getretene - Regelungen, nach denen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied nicht sein darf, wer rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten (darunter auch Kridadelikte) zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Näher wird darüber in einer der nächsten Ausgaben der ZIK im Rahmen eines Schwerpunkts zu aktuellen Entwicklungen bei den Schnittstellen zwischen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht informiert werden.