EuKoPfVO: Art 7 Abs 1, ErwGr 14 Abs 3
EO: § 379 Abs 2 Z 1
Die Erlassung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung setzt ua voraus, dass der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Der Gläubiger muss die ohne die Kontenpfändung bestehende Gefährdung der späteren Vollstreckung seiner Forderung nicht beweisen, sondern bloß glaubhaft machen, also bescheinigen.